118 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde des Rechtsnachfolgers ist nach Art. 382 Abs. 3 StPO aber nur einzutreten, soweit er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Eintreten auf die Beschwerde. Nichteröffnung einer Strafuntersuchung wegen verspäteten Strafantrages und Eintritts der Verfolgungsverjährung sowie ungenügender Substantiierung der Strafanzeige. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 30. April 2012, OG BI 12 1 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 1B_296/2012 vom 26.11.2012) Aus den Erwägungen: