{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2012-OG-BI-12-1-Stra_2012-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6453", "Checksum": "0e675cc352e035edae7be43320a85a9b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG BI 12 1_Strafprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 30.04.2012 2012_OG BI 12 1_Strafprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:38", "Checksum": "0aecbd008a2e79b9c489f20e2b855316", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 30.04.2012 2012_OG BI 12 1_Strafprozessordnung\nRegeste:\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. \n\nStrafprozessordnung. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1\nlit. a StPO. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung. Dazu legitimiert\nist derjenige Privatkläger, der Strafklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO\nerhoben hat bzw. dazu berechtigt wäre, aber noch keine Gelegenheit hatte, eine\nsolche einzureichen. Der Beschwerdeführer tritt lediglich die Rechtsnachfolge\nder geschädigten Person i.S.v. Art. 121 Abs. 1 StPO an. Dennoch ist er\nberechtigt, Strafklage zu erheben. Darüber hinaus hat ein Strafantrag eines\nAngehörigen der verstorbenen geschädigten Person sowohl als Straf- als auch\nals Zivilklage zu gelten (Art. 118 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde des\nRechtsnachfolgers ist nach Art. 382 Abs. 3 StPO aber nur einzutreten, soweit er\nin seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Eintreten auf die\nBeschwerde. Nichteröffnung einer Strafuntersuchung wegen verspäteten\nStrafantrages und Eintritts der Verfolgungsverjährung sowie ungenügender\nSubstantiierung der Strafanzeige. Abweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 30. April 2012, OG BI 12 1\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen,\nsoweit darauf einzutreten war, BGE 1B_296/2012 vom 26.11.2012)\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. b) Bei diesem Ergebnis drängt sich aber die Frage auf, ob ein Angehöriger einer\ngeschädigten Person überhaupt berechtigt ist, eine Strafklage i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. a\nStPO zu erheben. Die Lehre ist sich darüber uneins (zustimmend Niklaus Schmid, Handbuch\ndes schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N. 700; gl.M. Lorenz Droese, Die\nAkteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund\nzivilprozessualer Informationsinteressen, in Jörg Schmid [Hrsg.], Luzerner Beiträge zur\nRechtswissenschaft, Bd. 24, Zürich 2008, S. 25 f.; vgl. ferner Hanspeter Kiener, in\nGoldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur StPO, Bern 2008, S.\n99; a.M. Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\n2011, N. 21 f. zu Art. 121; wohl auch Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.),\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 121;\nderselbe in ZStrR 2008 S. 182). In Anbetracht der Rechtsmittelmöglichkeit i.S.v. Art. 382\nAbs. 3 StPO (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1466) sollte ein Angehöriger einer\ngeschädigten Person auch die Berechtigung besitzen, Strafklage zu erheben. Andernfalls\neine einheitliche Systematik aufgegeben würde. Andererseits ist die Strafklage Ausfluss\neines höchstpersönlichen, nicht vererbbaren Rechtes (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N.\n700; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 21 zu Art. 121). Die Angehörigen der geschädigten\nPerson treten also lediglich dessen Rechtsnachfolge an, eine Einschränkung der\nPrivatklagemöglichkeiten hat dies aber nicht zur Folge. Des Weiteren ist eine solche nur im\nFall von Art. 121 Abs. 2 StPO vorgesehen. Jedoch bezieht sich diese Bestimmung bloss auf\nsog. „Subrogationsgläubiger“. Ergibt sich die Berechtigung zur Privatklage aufgrund der\nErbenstellung, so ist Art. 121 Abs. 1 StPO ausschliesslich anwendbar, welcher aufgrund\nseines Wortlautes die Strafklage zulässt (BBl 2006 S. 1172; Lorenz Droese, a.a.O., S. 26;\nNiklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 700 f.). Insb. dieser Wortlaut und die\nRechtsmittelmöglichkeit i.S.v. Art. 382 Abs. 3 StPO müssen zum Ergebnis führen, dass auch\nein Angehöriger der gestorbenen geschädigten Person Strafklage erheben kann.\n"}