Im Unterschied zur Übermittlung einer Eingabe mittels gewöhnlichem E-Mail ist bei der Zustellung über eine anerkannte Plattform die Vertraulichkeit und die Integrität der Eingabe in besonderem Masse gewährleistet (Art. 2 VeÜ-ZSSchK; Erläuterung der VeÜ-ZSSchK des Bundesamtes für Justiz S. 2; Kriterienkatalog für die Anerkennung von Zustellplattformen vom Informatikstrategieorgan des Bundes vom 17.11.2010 S. 4 ff.), woran nicht nur die beschuldigte Person ein Interesse hat, sondern auch andere beteiligte Personen. So sind insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren (Stefan Wehrenberg, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 152).