Insgesamt war es dem Beschwerdeführer also möglich und zumutbar gewesen, die Einsprache innert der Einsprachefrist nochmals formgültig einzureichen. Unter diesen Umständen kann im Beharren der Vorinstanz auf der vom Gesetz vorgesehenen Form kein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE 5A_650/2011 vom 27.01.2012 E. 4).