Der Beschwerdeführer war also in der Lage, seine Interessen zu wahren, auch wenn für ihn im Vorverfahren keine amtliche Verteidigung bestellt worden ist. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung als nicht erfüllt. Diesbezüglich verzichtete der Beschwerdeführer aber auf den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Insgesamt war es dem Beschwerdeführer also möglich und zumutbar gewesen, die Einsprache innert der Einsprachefrist nochmals formgültig einzureichen.