In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass das Schreiben des Oberstaatsanwaltes vom 13. Januar 2012 dem Beschwerdeführer innerhalb der Einsprachefrist, welche am 23. Januar 2012 endete, zugestellt werden konnte. Gründe (z.B. Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, Todesfälle in der Familie, plötzlich schwere Erkrankung, technische Pannen), weshalb eine nochmalige Einreichung der Einsprache nicht möglich gewesen sein soll, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer war also in der Lage, seine Interessen zu wahren, auch wenn für ihn im Vorverfahren keine amtliche Verteidigung bestellt worden ist.