Gleichzeitig wies er auf den Fristenlauf hin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2012 zugestellt (act. 00.01 S. 3, so auch 00.02 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt diese Darstellung der Sachlage nicht in Abrede. In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass das Schreiben des Oberstaatsanwaltes vom 13. Januar 2012 dem Beschwerdeführer innerhalb der Einsprachefrist, welche am 23. Januar 2012 endete, zugestellt werden konnte.