Entsprechend kann vom klaren Wortlaut von Art. 4 VeÜ-ZSSchK nicht ohne Weiteres abgewichen werden. Vielmehr darf verlangt werden, dass elektronische Eingaben nur an die von der Behörde bezeichnete Eingabeadresse erfolgen (Erläuterung der VeÜ-ZSSchK des Bundesamtes für Justiz S. 3). Der Beschwerdeführer sendete nun aber die Einsprache vom 12. Januar 2012 an die Mailadresse des Oberstaatsanwaltes. Dieser machte umgehend den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 13. Januar 2012 darauf aufmerksam, wie eine Einsprache formgültig einzureichen sei. Gleichzeitig wies er auf den Fristenlauf hin.