a) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, das Legalitätsprinzip, hat zu seinem Hauptanliegen, sämtliche staatliche Tätigkeit an das Gesetz zu binden. Damit soll die Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns, also die Rechtssicherheit, und die Befolgung des Gleichheitsgrundsatzes gewährleistet werden (ausführlich dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 368 ff.). Daran hat sich auch der Strafprozess zu orientieren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), d.h. eine gewisse Formstrenge ist unabdingbar (vgl. BGE 6B_503/2011 vom 07.02.2012 E. 3.1). Entsprechend kann vom klaren Wortlaut von Art.