5. Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden (Art. 4 VeÜ-ZSSchK). Diese Regelung beinhaltet zwei Formerfordernisse. Einerseits muss die Eingabe an die von der Behörde bezeichneten Eingabeadresse gesendet werden und andererseits muss dies über eine anerkannte Zustellplattform (vgl. Art. 2 VeÜ-ZSSchK) geschehen.