Frist machte der Beschwerdeführer keine Eingaben mehr. Es wäre dem Beschwerdeführer aber ohne Weiteres möglich gewesen, die Einsprache nochmals formgerecht einzureichen. Die Zustellung über anerkannte Plattformen verhindert, dass unberechtigte Dritte Kenntnis über Strafakten erhalten. Dadurch werden unter anderem die Persönlichkeitsrechte des Opfers geschützt. Im Beharren der Vorinstanz auf der vom Gesetz vorgesehenen Form kann vorliegend kein überspitzter Formalismus gesehen werden. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 25. September 2012, OG BI 12 3 Aus den Erwägungen: