Am 10. Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl erlassen. Dagegen erhob er am 12. Januar 2012 Einsprache, die er dem Oberstaatsanwalt per E-Mail zukommen liess. In der Folge teilte der Oberstaatsanwalt dem Beschwerdeführer schriftlich mit, wie eine formgültige Einsprache einzureichen sei. Ausserdem machte er den Beschwerdeführer auf den Fristenlauf aufmerksam. Das entsprechende Schreiben konnte dem Beschwerdeführer eine Woche vor Ablauf der Einsprachefrist zugestellt werden. Innert Frist machte der Beschwerdeführer keine Eingaben mehr.