Strafprozessordnung. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 110 Abs. 2 StPO. Art. 4 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Nichteintreten auf eine Einsprache mangels Einhaltung der geforderten Form. Bei elektronischer Übermittlung sind die Eingaben an die von der Behörde bezeichnete Eingabeadresse zu senden, was über eine anerkannte Zustellplattform geschehen muss. Sinn und Zweck einer Zustellplattform ist die sichere und nachvollziehbare Zustellung von elektronischen Nachrichten. Am 10. Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl erlassen.