{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-09-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2012-OG-BI-12-03-Str_2012-09-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/5322", "Checksum": "a3f78709290d204255b821c06e0346c6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG BI 12 03 Strafprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.09.2012 2012_OG BI 12 03 Strafprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 110 Abs. 2 StPO. Art. 4 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:13", "Checksum": "be9f55358e863c9414eaed2ef6d2f398", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.09.2012 2012_OG BI 12 03 Strafprozessordnung\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV. Art. 110 Abs. 2 StPO. Art. 4 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. \n\n b) Sinn und Zweck einer Zustellplattform ist die sichere und nachvollziehbare\nZustellung von elektronischen Nachrichten (Kriterienkatalog für die Anerkennung von\nZustellplattformen vom Informatikstrategieorgan des Bundes [heute:\nInformatiksteuerungsorgan] vom 17.11.2010 S. 2). Im Unterschied zur Übermittlung einer\nEingabe mittels gewöhnlichem E-Mail ist bei der Zustellung über eine anerkannte Plattform\ndie Vertraulichkeit und die Integrität der Eingabe in besonderem Masse gewährleistet (Art. 2\nVeÜ-ZSSchK; Erläuterung der VeÜ-ZSSchK des Bundesamtes für Justiz S. 2;\nKriterienkatalog für die Anerkennung von Zustellplattformen vom Informatikstrategieorgan\ndes Bundes vom 17.11.2010 S. 4 ff.), woran nicht nur die beschuldigte Person ein Interesse\nhat, sondern auch andere beteiligte Personen. So sind insbesondere die\nPersönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren (Stefan Wehrenberg, in Basler Kommentar,\na.a.O., N. 7 zu Art. 152). Dementsprechend vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er\nallein würde das Risiko tragen, dass Unberechtigte Kenntnis vom Inhalt der Einsprache\nerhalten, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist eine sichere Übermittlung zu fordern, sodass am\nFormerfordernis, die Eingabe über eine anerkannte Zustellplattform senden zu müssen,\nfestzuhalten ist.\n"}