{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-09-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2012-OG-BI-12-03-Str_2012-09-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/5322", "Checksum": "a3f78709290d204255b821c06e0346c6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG BI 12 03 Strafprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.09.2012 2012_OG BI 12 03 Strafprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 110 Abs. 2 StPO. Art. 4 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. 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Sinn und Zweck einer Zustellplattform ist die\nsichere und nachvollziehbare Zustellung von elektronischen Nachrichten. Am\n10. Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer\neinen Strafbefehl erlassen. Dagegen erhob er am 12. Januar 2012 Einsprache,\ndie er dem Oberstaatsanwalt per E-Mail zukommen liess. In der Folge teilte der\nOberstaatsanwalt dem Beschwerdeführer schriftlich mit, wie eine formgültige\nEinsprache einzureichen sei. Ausserdem machte er den Beschwerdeführer auf\nden Fristenlauf aufmerksam. Das entsprechende Schreiben konnte dem\nBeschwerdeführer eine Woche vor Ablauf der Einsprachefrist zugestellt\nwerden. Innert Frist machte der Beschwerdeführer keine Eingaben mehr. Es\nwäre dem Beschwerdeführer aber ohne Weiteres möglich gewesen, die\nEinsprache nochmals formgerecht einzureichen. Die Zustellung über\nanerkannte Plattformen verhindert, dass unberechtigte Dritte Kenntnis über\nStrafakten erhalten. Dadurch werden unter anderem die Persönlichkeitsrechte\ndes Opfers geschützt. Im Beharren der Vorinstanz auf der vom Gesetz\nvorgesehenen Form kann vorliegend kein überspitzter Formalismus gesehen\nwerden. Abweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 25. September 2012, OG BI 12 3\n\nAus den Erwägungen:\n\n5. Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten\nanerkannten Zustellplattform zu senden (Art. 4 VeÜ-ZSSchK). Diese Regelung beinhaltet\nzwei Formerfordernisse. Einerseits muss die Eingabe an die von der Behörde bezeichneten\nEingabeadresse gesendet werden und andererseits muss dies über eine anerkannte\nZustellplattform (vgl. Art. 2 VeÜ-ZSSchK) geschehen.\n\na) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, das Legalitätsprinzip, hat zu seinem\nHauptanliegen, sämtliche staatliche Tätigkeit an das Gesetz zu binden. Damit soll die\nVoraussehbarkeit des staatlichen Handelns, also die Rechtssicherheit, und die Befolgung\ndes Gleichheitsgrundsatzes gewährleistet werden (ausführlich dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 368 ff.). Daran hat sich auch der\nStrafprozess zu orientieren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO),\nd.h. eine gewisse Formstrenge ist unabdingbar (vgl. BGE 6B_503/2011 vom 07.02.2012 E.\n3.1). Entsprechend kann vom klaren Wortlaut von Art. 4 VeÜ-ZSSchK nicht ohne Weiteres\nabgewichen werden. Vielmehr darf verlangt werden, dass elektronische Eingaben nur an die\nvon der Behörde bezeichnete Eingabeadresse erfolgen (Erläuterung der VeÜ-ZSSchK des\nBundesamtes für Justiz S. 3). Der Beschwerdeführer sendete nun aber die Einsprache vom\n12. Januar 2012 an die Mailadresse des Oberstaatsanwaltes. Dieser machte umgehend den\nBeschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 13. Januar 2012 darauf aufmerksam, wie\neine Einsprache formgültig einzureichen sei. Gleichzeitig wies er auf den Fristenlauf hin.\nDieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Beschwerdegegnerin am 16. Januar\n2012 zugestellt (act. 00.01 S. 3, so auch 00.02 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt diese\nDarstellung der Sachlage nicht in Abrede. In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen\nwerden, dass das Schreiben des Oberstaatsanwaltes vom 13. Januar 2012 dem\nBeschwerdeführer innerhalb der Einsprachefrist, welche am 23. Januar 2012 endete,\nzugestellt werden konnte. Gründe (z.B. Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen\nFolgen, Todesfälle in der Familie, plötzlich schwere Erkrankung, technische Pannen),\nweshalb eine nochmalige Einreichung der Einsprache nicht möglich gewesen sein soll,\nbestehen nicht. Der Beschwerdeführer war also in der Lage, seine Interessen zu wahren,\nauch wenn für ihn im Vorverfahren keine amtliche Verteidigung bestellt worden ist. Die\nBeschwerdegegnerin erachtete die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen\nVerteidigung als nicht erfüllt. Diesbezüglich verzichtete der Beschwerdeführer aber auf den\nErlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Insgesamt war es dem Beschwerdeführer also\nmöglich und zumutbar gewesen, die Einsprache innert der Einsprachefrist nochmals\nformgültig einzureichen. Unter diesen Umständen kann im Beharren der Vorinstanz auf der\nvom Gesetz vorgesehenen Form kein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE\n5A_650/2011 vom 27.01.2012 E. 4).\n\n"}