11. Ein Disziplinarverfahren wird nur eröffnet, wenn eine disziplinarische Massnahme zur Aufrechterhaltung der Disziplin im Anwaltsstand, zum Schutz von dessen Würde und Ansehen, im Interesse der geordneten Rechtspflege oder des rechtsuchenden Publikums geboten erscheint (Opportunitätsprinzip; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 02.02.2007, OG AK 06 15, E. 6). Vorliegend erscheint die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als geboten. Abzuklären ist im Rahmen des eröffneten Disziplinarverfahrens der Umfang der Mandatsverhältnisse zwischen dem Angezeigten und der Anzeigerin sowie zwischen dem Angezeigten und der Feusi AG.