Diese Möglichkeit ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen. Eine Anwältin/ein Anwalt erfährt regelmässig mehr über die Klientschaft als das Mandatsverhältnis beinhaltet. So war der Angezeigte aktenkundig über die finanzielle Situation der Anzeigerin im Bilde. Sein Einwand, Roman Gebert könnte ihm sämtliche Kenntnisse ebenso geben, geht insofern nicht auf, als Roman Gebert zur Zeit des Mandats weder Alleinaktionär noch alleiniger Verwaltungsrat der Anzeigerin war. Zwar ist davon auszugehen, dass Roman Gebert als Aktionär zu 50 Prozent und Verwaltungsrat im Bilde war über die Vorgänge der Anzeigerin.