9. Somit ist zu prüfen, ob der Angezeigte im Mandat für die Anzeigerin betreffend Subventionsverhältnis Kenntnisse erhalten haben könnte, die er in einem betreibungsrechtlichen Verfahren gegen die Anzeigerin verwerten könnte. Dazu ist festzuhalten, dass das Vorgehen gegen einen früheren Klienten schon dann untersagt ist, «wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können» (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 116 f.). Diese Möglichkeit ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen.