8. Die das Mandatsverhältnis überdauernden Treue- und Schweigepflichten verbieten es dem Anwalt, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet und bei welchem Kenntnisse zu verwerten oder zu erörtern wären, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat. In Betracht fallen indessen nur Kenntnisse, die der neue Auftraggeber nicht selbst vermitteln kann oder vermitteln könnte (Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011. Art. 12 N. 108).