4. Art. 12 lit. c BGFA statuiert eine Pflicht der Anwältinnen und Anwälte, jeden Konflikt zwischen den Interessenten ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Damit auferlegt das BGFA dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht, die vor allem in ihren Konsequenzen teilweise weiter geht als die vertragliche Treuepflicht nach Ar. 398 Abs. 2 OR (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 345).