Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a und c BGFA. Das anwaltliche Vorgehen gegen einen früheren Klienten ist schon dann untersagt, “wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können». Diese Möglichkeit ist vorliegend nicht von der Hand zuweisen. Vorliegend erscheint die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als geboten. Obergericht, 21. Juni 2019, OG AK 18 16 Aus den Erwägungen: