{"Signatur": "UR_OG_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-06-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_001_2019-OG-AK-18-16_2019-06-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21100", "Checksum": "5904422c4c03b7063b31f140aac1b2ca"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG AK 18 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 21.06.2019 2019_OG AK 18 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 21.06.2019 2019_OG AK 18 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 21.06.2019 2019_OG AK 18 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsicht über die Rechtsanwälte. 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Art. 12 lit. c BGFA statuiert eine Pflicht der Anwältinnen und Anwälte, jeden Konflikt\nzwischen den Interessenten ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich\noder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Damit auferlegt das BGFA dem Anwalt kraft\nöffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht, die vor allem in ihren Konsequenzen\nteilweise weiter geht als die vertragliche Treuepflicht nach Ar. 398 Abs. 2 OR (Walter\nFellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 345).\n\n5. Vorliegend macht die Anzeigerin zusammenfassend geltend, es liege nicht nur ein\nInteressenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA vor, sondern Art. 12 lit. a BGFA sei ebenfalls\nverletzt. RA lic. iur. Marcel Landolt (nachfolgend: Angezeigter) habe die Anzeigerin in einem\nSubventionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Am 23. Januar 2018\nhabe er dieses Mandat niedergelegt. Seit August 2018 vertrete er die Feusi AG, Freienbach,\ngegen die Anzeigerin in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Höfe in Wollerau. Ebenfalls\nhabe er die Feusi AG in zwei parallelen Rechtsöffnungsverfahren vor dem Landgericht Uri\ngegen die Anzeigerin im September 2018 vertreten. Sodann zahle die Anzeigerin noch\nimmer CHF 50.00 monatlich an den Angezeigten aus Honorarforderung.\n\n6. Der Angezeigte bestreitet diesen Sachverhalt nicht grundsätzlich. Indessen macht\ner geltend, es gäbe keinerlei Hinweis auf eine Interessenkollision.\n\n7. Zunächst betrifft das vorliegende Verfahren ausschliesslich die Beurteilung der\nVertretung der Feusi AG durch den Angezeigten vor dem Landgericht Uri. Die Vertretung vor\ndem Bezirksgericht Höfe in Wollerau liegt im Zuständigkeitsbereich der Anwaltskommission\ndes Kantons Schwyz.\n\n8. Die das Mandatsverhältnis überdauernden Treue- und Schweigepflichten verbieten\nes dem Anwalt, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen\nfrüheren Klienten richtet und bei welchem Kenntnisse zu verwerten oder zu erörtern wären,\ndie er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat. In Betracht fallen\nindessen nur Kenntnisse, die der neue Auftraggeber nicht selbst vermitteln kann oder\nvermitteln könnte (Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum\nAnwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011. Art. 12 N. 108).\n\n9. Somit ist zu prüfen, ob der Angezeigte im Mandat für die Anzeigerin betreffend\nSubventionsverhältnis Kenntnisse erhalten haben könnte, die er in einem\nbetreibungsrechtlichen Verfahren gegen die Anzeigerin verwerten könnte. Dazu ist\nfestzuhalten, dass das Vorgehen gegen einen früheren Klienten schon dann untersagt ist,\n«wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen\nMandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können» (Giovanni Andrea\nTesta, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem\nKlienten, Zürich 2001, S. 116 f.). Diese Möglichkeit ist vorliegend nicht von der Hand zu\nweisen. Eine Anwältin/ein Anwalt erfährt regelmässig mehr über die Klientschaft als das\nMandatsverhältnis beinhaltet. So war der Angezeigte aktenkundig über die finanzielle\nSituation der Anzeigerin im Bilde. Sein Einwand, Roman Gebert könnte ihm sämtliche\nKenntnisse ebenso geben, geht insofern nicht auf, als Roman Gebert zur Zeit des Mandats\nweder Alleinaktionär noch alleiniger Verwaltungsrat der Anzeigerin war. Zwar ist davon\nauszugehen, dass Roman Gebert als Aktionär zu 50 Prozent und Verwaltungsrat im Bilde\nwar über die Vorgänge der Anzeigerin. Andererseits ist es nicht gänzlich auszuschliessen,\ndass der Angezeigte während des Mandatsverhältnisses (und auch danach) zu Kenntnissen\ngelangte, zu denen er allein durch Roman Gebert nicht gleichermassen gelangen würde. So\ndürfte er aufgrund der Zahlungsvereinbarung mit der Anzeigerin bezüglich seiner\nHonorarforderung insbesondere über die aktuelle finanzielle Situation der Anzeigerin im\nBilde sein. Daran ändert nichts, dass dem Angezeigten die mangelnde Liquidität der\nAnzeigerin bereits bei Mandatsübernahme bekannt war. Denn die finanzielle Situation hätte\nsich seit Januar 2018 auch ändern können.\n\n10. Ausserdem ist aufgrund der soeben genannten Zahlungsvereinbarung eine\nInteressenkollision zu prüfen. Einerseits wird es im Interesse des Angezeigten sein, sein\nHonorar zu erhalten, andererseits, die Forderungen der Feusi AG durchzusetzen. Diese\nInteressen könnten insbesondere aufgrund der finanziellen Situation der Anzeigerin\nwidersprechend sein.\n\n11. Ein Disziplinarverfahren wird nur eröffnet, wenn eine disziplinarische Massnahme\nzur Aufrechterhaltung der Disziplin im Anwaltsstand, zum Schutz von dessen Würde und\nAnsehen, im Interesse der geordneten Rechtspflege oder des rechtsuchenden Publikums\ngeboten erscheint (Opportunitätsprinzip; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n02.02.2007, OG AK 06 15, E. 6). Vorliegend erscheint die Eröffnung eines\nDisziplinarverfahrens als geboten. Abzuklären ist im Rahmen des eröffneten\nDisziplinarverfahrens der Umfang der Mandatsverhältnisse zwischen dem Angezeigten und\nder Anzeigerin sowie zwischen dem Angezeigten und der Feusi AG. Dazu sind namentlich\ndie Akten LGP 18 189 und 18 190 beizuziehen.\n"}