- unverkennbar nämlich der Wille des Gesetzgebers ist, dass bei Vorliegen der Zuständigkeit von Kollegialbehörden in der Sache diese erstinstanzlich über die sie betreffenden Ausstandspflichten entscheiden (vergleiche Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 10.01.1977 an den Landrat betreffend neues Gesetz über den Ausstand in den Behörden, S. 12), die Kollegialbehörden, zumindest soweit die Beschlussfähigkeit gegeben ist, über ihre Angelegenheiten betreffend Ausstand unter Vorbehalt allfälliger Anfechtungsmöglichkeiten selbst entscheiden sollen (Entscheid Obergericht des Kantons Uri a.a.O.); - die Zuständigkeit zum Entscheid über den streitigen Ausstand des