ausserordentlichen Gerichtsschreibers über den Ausstand des ordentlichen Gerichtsschreibers zu entscheiden hat, daran nichts ändert, dass Art. 5 AusG vom Ausstand eines Migliedes einer Kollegialbehörde spricht und es sich beim Gerichtsschreiber, wie aufgezeigt, formell nach GOG nicht um das Mitglied eines Kollegialgerichts handelt (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.09.2000, OG AK 00 17, E. 1b);