Stefan Wullschleger, a.a.O. Art. 50 N. 1); - ist der Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist, entscheidet (Art. 5 AusG); - die Gerichtsschreiber im Sinne des AusG formell nicht Mitglied der richterlichen Behörde (vergleiche Art. 55 Abs. 1 GOG), weder eines Kollegialgerichts noch Gerichtspräsidiums als Einzelrichter sind (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.09.2000, OG AK 00 17, E. 1b); - ist in der Sache, wie erwähnt, ein Kollegialgericht, zuständig, und ist der Ausstand des Gerichtsschreibers streitig, das Kollegialgericht, unter Beizug eines