50 ZPO den Kantonen einzig vorschreibt, dass die von ihnen bestimmte Behörde eine gerichtliche zu sein hat, da deren Entscheid anfechtbar sein muss (Art. 50 Abs. 2 ZPO) (BGE 4A_377/2014 vom 25.11.2014 E. 4.3); - da der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet hat, die funktionelle Zuständigkeit für den Ausstandsentscheid zu regeln, diese sich daher gemäss Art. 3 ZPO aus dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht ergibt, möglich sowohl die Zuständigkeit einer Rechtsmittel- oder Aufsichtsbehörde wie auch eines Spruchkörpers der Gerichtsbehörde, der das abgelehnte Gerichtsmitglied angehört, ist (BGE 4A_377/2014 a.a.O. E. 4.4 f.; Stefan Wullschleger, a.a.