, Zürich 2016, Art. 47 N. 1; David Rüetschi, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012; vergleiche Art. 34 Abs. 1 BGG); - Art. 50 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird, das Gericht darüber zu entscheiden hat, diese Bestimmung jedoch keine bundesrechtliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid beinhaltet, es den Kantonen obliegt zu bestimmen, welches Gericht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO zuständig ist, um über ein Ausstandsgesuch zu entscheiden, Art. 50 ZPO den Kantonen einzig vorschreibt, dass die von ihnen bestimmte Behörde eine gerichtliche zu sein hat,