- wird der geltend gemachte Ausstandsgrund einer Gerichtsperson bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO), der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO); - gemäss Art. 4 Abs. 3 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; RB 2.3221]) der Gerichtsschreiber beratende Stimme hat, der Gerichtsschreiber somit tatsächlich am Entscheid mitwirkt, er damit als Gerichtsperson im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO gilt (Stephan Wullschleger, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.