Ausstand des Gerichtschreibers. Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 ZPO. Art. 3, Art. 5 AusG. Art. 4 Abs. 3 GOG. Der Gerichtsschreiber gilt als Gerichtsperson im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet darüber das Gericht. Es obliegt den Kantonen das zuständige Gericht zu bestimmen. Ist in der Sache ein Kollegialgericht zuständig, entscheidet das Kollegialgericht unter Beizug eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers über den Ausstand des ordentlichen Gerichtsschreibers. Obergericht, 28. November 2018 OG AK 18 15 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass