{"Signatur": "UR_OG_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_001_2018-OG-AK-18-15_2018-11-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21133", "Checksum": "0fad3740c0648212777a4ba9156f6aa5"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG AK 18 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 28.11.2018 2018_OG AK 18 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 28.11.2018 2018_OG AK 18 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 28.11.2018 2018_OG AK 18 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand des Gerichtschreibers. Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 ZPO. Art. 3, Art. 5 AusG. Art. 4 Abs. 3 GOG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:55", "Checksum": "6153fc33702dd5b021e789a10fc36637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 28.11.2018 2018_OG AK 18 15\nRegeste:\nAusstand des Gerichtschreibers. Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 ZPO. Art. 3, Art. 5 AusG. Art. 4 Abs. 3 GOG. \n\nAusstand des Gerichtschreibers. Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 ZPO. Art. 3, Art.\n5 AusG. Art. 4 Abs. 3 GOG. Der Gerichtsschreiber gilt als Gerichtsperson im\nSinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund\nbestritten, so entscheidet darüber das Gericht. Es obliegt den Kantonen das\nzuständige Gericht zu bestimmen. Ist in der Sache ein Kollegialgericht\nzuständig, entscheidet das Kollegialgericht unter Beizug eines\nausserordentlichen Gerichtsschreibers über den Ausstand des ordentlichen\nGerichtsschreibers.\n\nObergericht, 28. November 2018 OG AK 18 15\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- wird der geltend gemachte Ausstandsgrund einer Gerichtsperson bestritten,\nso entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO), der Entscheid ist mit Beschwerde\nanfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO);\n- gemäss Art. 4 Abs. 3 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden\n(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; RB 2.3221]) der Gerichtsschreiber beratende Stimme\nhat, der Gerichtsschreiber somit tatsächlich am Entscheid mitwirkt, er damit als\nGerichtsperson im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO gilt (Stephan Wullschleger, in Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 N. 1; David Rüetschi, in Berner\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012; vergleiche Art. 34 Abs. 1\nBGG);\n- Art. 50 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass wenn der geltend gemachte\nAusstandsgrund bestritten wird, das Gericht darüber zu entscheiden hat, diese Bestimmung\njedoch keine bundesrechtliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit über den\nAusstandsentscheid beinhaltet, es den Kantonen obliegt zu bestimmen, welches Gericht im\nSinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO zuständig ist, um über ein Ausstandsgesuch zu entscheiden,\nArt. 50 ZPO den Kantonen einzig vorschreibt, dass die von ihnen bestimmte Behörde eine\ngerichtliche zu sein hat, da deren Entscheid anfechtbar sein muss (Art. 50 Abs. 2 ZPO) (BGE\n4A_377/2014 vom 25.11.2014 E. 4.3);\n- da der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet hat, die funktionelle Zuständigkeit\nfür den Ausstandsentscheid zu regeln, diese sich daher gemäss Art. 3 ZPO aus dem\nkantonalen Gerichtsorganisationsrecht ergibt, möglich sowohl die Zuständigkeit einer\nRechtsmittel- oder Aufsichtsbehörde wie auch eines Spruchkörpers der Gerichtsbehörde, der\ndas abgelehnte Gerichtsmitglied angehört, ist (BGE 4A_377/2014 a.a.O. E. 4.4 f.; Stefan\nWullschleger, a.a.O. Art. 50 N. 1);\n- ist der Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, diese Behörde\nselbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist, entscheidet (Art. 5\nAusG);\n- die Gerichtsschreiber im Sinne des AusG formell nicht Mitglied der\nrichterlichen Behörde (vergleiche Art. 55 Abs. 1 GOG), weder eines Kollegialgerichts noch\nGerichtspräsidiums als Einzelrichter sind (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n29.09.2000, OG AK 00 17, E. 1b);\n- ist in der Sache, wie erwähnt, ein Kollegialgericht, zuständig, und ist der\nAusstand des Gerichtsschreibers streitig, das Kollegialgericht, unter Beizug eines\nausserordentlichen Gerichtsschreibers über den Ausstand des ordentlichen\nGerichtsschreibers zu entscheiden hat, daran nichts ändert, dass Art. 5 AusG vom Ausstand\neines Migliedes einer Kollegialbehörde spricht und es sich beim Gerichtsschreiber, wie\naufgezeigt, formell nach GOG nicht um das Mitglied eines Kollegialgerichts handelt\n(Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.09.2000, OG AK 00 17, E. 1b);\n- unverkennbar nämlich der Wille des Gesetzgebers ist, dass bei Vorliegen der\nZuständigkeit von Kollegialbehörden in der Sache diese erstinstanzlich über die sie\nbetreffenden Ausstandspflichten entscheiden (vergleiche Bericht und Antrag des\nRegierungsrates vom 10.01.1977 an den Landrat betreffend neues Gesetz über den\nAusstand in den Behörden, S. 12), die Kollegialbehörden, zumindest soweit die\nBeschlussfähigkeit gegeben ist, über ihre Angelegenheiten betreffend Ausstand unter\nVorbehalt allfälliger Anfechtungsmöglichkeiten selbst entscheiden sollen (Entscheid\nObergericht des Kantons Uri a.a.O.);\n- die Zuständigkeit zum Entscheid über den streitigen Ausstand des\nGerichtsschreibers bei Kollegialgerichten sich demnach analog zur Zuständigkeit bei\nstreitigem Ausstand eines Mitglieds des Gerichts bestimmt, das Kollegialgericht in der\naufgezeigten Weise unter Beizug eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers über den\nAusstand des ordentlichen Gerichtsschreibers zu entscheiden hat (Entscheid Obergericht\ndes Kantons Uri a.a.O.);\n- die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht Uri (Zivilrechtliche\nAbteilung) zu überweisen ist;\n"}