37 Abs. 1 VRPV), die Pflicht des (angezeigten) Rechtsanwaltes, der Aufsichtsbehörde Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt zu geben, zudem zu den ungeschriebenen Berufspflichten zu zählen ist, anderseits die Möglichkeit sich zur Frage der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und zu allfälligen Abklärungsergebnissen äussern zu können, dem Anwalt in dessen eingenem Interesse gegeben ist, ihm auch daher grundsätzlich keine Entschädigung zuzusprechen ist (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 05.10.2007, OG AK 07 14, E. 6; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 31 N. 2d).