- vorliegend der Anzeiger offensichtlich keine aufsichtsrechtlichen erheblichen Vorbringen macht, die Anzeige auch nicht als durchaus verständlich erscheint, die amtlichen Kosten somit dem Anzeiger aufzuerlegen sind (Art. 11 Abs. 2 AnV i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a VRPV); - im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 11 Abs. 2 AnV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 VRPV), die Pflicht des (angezeigten) Rechtsanwaltes, der Aufsichtsbehörde