- die Kosten dem Anzeiger aufzuerlegen sind, wenn für die Aufsichtsbehörde kein triftiger Grund bestand, sich von sich aus mit der Sache zu befassen oder wenn der Anzeiger mit seinem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt; - dasselbe gilt, wenn die Aufsichtsbeschwerde mutwillig erhoben wird, querulatorische Züge trägt oder unwahre Behauptungen enthält;