- hinzukommt, dass der Anzeiger selber Baufachmann ist (Bauingenieur/Planer HTL/FSU/STV), es deshalb als unglaubwürdig erscheint, dass er nicht schon selber von der Radonbelastung wusste, sich die Frage stellt, ob er sich diesbezüglich nicht treuwidrig verhält oder vorliegend sogar rechtsmissbräuchlich handelt; - Gesagtes erhellt, dass auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten ist; - die Spruchgebühr auf Fr. 750.-- festzulegen ist (Art. 11 Abs. 2 AnV i.V.m. Art. 38 VRPV, Art. 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung und Art. 20 Gerichtsgebührenreglement);