- es im Weiteren nicht – wie vom Anzeiger vorgebracht – Aufgabe einer Notarin ist, lediglich neutral zu beraten, sondern sie nur, aber immerhin, verpflichtet ist, entsprechend den kantonalen und eidgenössichen gesetzlichen Vorgaben die öffentliche Urkunde zu erstellen, eine Notarin nach Massgabe der notariellen Berufspflichten zu handeln hat und somit bei einer allfälligen Verletzung einer solchen Berufspflicht das Haftungsrisiko trägt; - die Verletzung einer allfälligen notariellen Berufspflicht bei der zuständigen (Tessiner) Behörde zu rügen wäre; - schliesslich der Antrag auf Rückerstattung der Honorarkosten Sache des Zivilgerichts ist;