ausgeführt – die Kaufunterlagen und den Kaufvertrag in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, dem der Anwalt denn auch in der Folge nachgekommen ist; - eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) anhand der der Aufsichtskommission zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht feststellbar ist; - ebensowenig eine vom Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 2 OR) abgeleitete Verletzung der Treuepflicht durch den Anwalt erkennbar ist; - die Vorbringen des Anzeigers betreffend die anwaltliche Tätigkeit als Generalist/Spezialist an der Sache vorbeigehen;