- festzuhalten ist, dass – wenn überhaupt – die beurkundende Tessiner Notarin (wobei diese Frage hier offen bleiben kann) den Anzeiger über eine allfällige Radonbelastung hätte informieren müssen (vergleiche Ordine dei Notai del Cantone Ticino [Radon, obligo d’informazione dei notai], unter: www.odnti.ch/documentazione) und nicht der einzig mit der rechtlichen Prüfung des Kaufvertrages und der Kaufunterlagen beauftragte Anwalt; - der Anwalt nicht beauftragt wurde, die Belehrungs- beziehungsweise Informationspflichten der Notarin zu überprüfen, sondern einzig – wie vom Anzeiger selber