- die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig wird (Art. 9 Abs. 1 AnV), das Präsidium der Aufsichtsbehörde dem Rechtsanwalt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitteilt und ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme setzt (Art. 9 Abs. 2 AnV), gestützt auf die Stellungnahme des Rechtsanwaltes und auf Antrag des Präsidiums die Aufsichtsbehörde beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder darauf zu verzichten ist, dieser Beschluss dem betroffenen Rechtsanwalt oder der betroffenen Rechtsanwältin sowie dem Anzeiger oder der Anzeigerin zu eröffnen ist (Art. 9 Abs. 3 AnV);