- die Aufsichtskommission des Obergerichtes über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte die kantonale Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte und die Rechtsanwältinnen im Sinne des Bundesrechts ist (Art. 7 Abs. 1 Anwaltsverordnung [AnV, RB 9.2321]), sie jene Aufgaben übernimmt, die ihr das Bundesrecht oder die AnV übertragen (Art. 7 Abs. 2 AnV), dazu insbesondere die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwältinnen und die Rechtsanwälte gehört (Art. 14 BGFA, Art. 8 ff. AnV), deren Zuständigkeit vorliegend im Übrigen unbestritten ist;