- der Angezeigte in der Stellungnahme vom 22. Januar 2016 beantragte, dass auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell diese vollumfänglich abzuweisen sei; - der Anzeiger in den Stellungnahmen vom 15. und 29. Februar 2016 an der Aufsichtsbeschwerde und den Beschwerdeanträgen festhält; - der Angezeigte in seinen Stellungnahmen vom 19. Februar und 21. März 2016 ebenfalls an den bisherigen Anträgen festhält; - jeder Kanton eine Behörde bezeichnet, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA);