1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, sofern bei der durchzuführenden Radonmessung für Neubauten der Grenzwert von 400 Bq/m³ nicht eingehalten werde (Ziff. 2) und dass die Honorarkosten für die mangelhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung im XXX, 6605 Locarno-Monti, zurückzuerstatten seien (Ziff. 3); - die eingereichte Anzeige mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Dezember 2015 als Aufsichtsbeschwerde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte) aufgenommen und dem Angezeigten zur Stellungnahme zugestellt wurde;