- Y mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons Uri Anzeige gegen X in Sachen Verletzung von anwaltlichen Berufsregeln im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft XXX, Locarno-Monti, erhob, er beantragte, dass entschieden werde, dass die entsprechende Sorgfalts- und Belehrungspflicht über Radon gegenüber ihm durch X nicht eingehalten worden sei (Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, sofern bei der durchzuführenden Radonmessung für Neubauten der Grenzwert von 400 Bq/m³ nicht eingehalten werde (Ziff.