Wenn überhaupt, hätte die beurkundete Tessiner Notarin den Anzeiger (Käufer) über eine allfällige Radonbelastung informieren müssen. Der angezeigte Anwalt war einzig mit der rechtlichen Prüfung des Kaufvertrages und der Kaufunterlagen beauftragt worden, nicht mit der Überprüfung der Belehrungsbeziehungsweise Informationspflichten der Notarin. In concreto ist keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht feststellbar. Obergericht, 1. Juni 2016, OG AK 15 23 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass