{"Signatur": "UR_OG_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-06-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_001_2016-OG-AK-15-23_2016-06-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11893", "Checksum": "5f8d37ea31a66cb077faf83d995f96b1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG AK 15 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 01.06.2016 2016_OG AK 15 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 01.06.2016 2016_OG AK 15 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 01.06.2016 2016_OG AK 15 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a BGFA. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:38", "Checksum": "5e01f26cf2f2d34075e936907150cf19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 01.06.2016 2016_OG AK 15 23\nRegeste:\nAufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a BGFA. \n\n - es im Weiteren nicht – wie vom Anzeiger vorgebracht – Aufgabe einer Notarin\nist, lediglich neutral zu beraten, sondern sie nur, aber immerhin, verpflichtet ist, entsprechend\nden kantonalen und eidgenössichen gesetzlichen Vorgaben die öffentliche Urkunde zu\nerstellen, eine Notarin nach Massgabe der notariellen Berufspflichten zu handeln hat und\nsomit bei einer allfälligen Verletzung einer solchen Berufspflicht das Haftungsrisiko trägt;\n\n- die Verletzung einer allfälligen notariellen Berufspflicht bei der zuständigen\n(Tessiner) Behörde zu rügen wäre;\n\n- schliesslich der Antrag auf Rückerstattung der Honorarkosten Sache des\nZivilgerichts ist;\n\n- hinzukommt, dass der Anzeiger selber Baufachmann ist (Bauingenieur/Planer\nHTL/FSU/STV), es deshalb als unglaubwürdig erscheint, dass er nicht schon selber von der\nRadonbelastung wusste, sich die Frage stellt, ob er sich diesbezüglich nicht treuwidrig\nverhält oder vorliegend sogar rechtsmissbräuchlich handelt;\n- Gesagtes erhellt, dass auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu\nverzichten ist;\n\n- die Spruchgebühr auf Fr. 750.-- festzulegen ist (Art. 11 Abs. 2 AnV i.V.m. Art.\n38 VRPV, Art. 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung und Art. 20\nGerichtsgebührenreglement);\n\n- die Kosten dem Anzeiger aufzuerlegen sind, wenn für die Aufsichtsbehörde\nkein triftiger Grund bestand, sich von sich aus mit der Sache zu befassen oder wenn der\nAnzeiger mit seinem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt;\n\n- dasselbe gilt, wenn die Aufsichtsbeschwerde mutwillig erhoben wird,\nquerulatorische Züge trägt oder unwahre Behauptungen enthält;\n\n- dagegen auf eine Kostenauflage zu verzichten ist, wenn die Anzeige durchaus\nverständlich ist, eine Zurückhaltung deshalb wichtig ist, weil es nicht im öffentlichen Interesse\nsein kann, Bürgerinnen und Bürger von der Anzeige von Missständen in den richterlichen\nBehörden oder im Anwaltsstand abzuhalten (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n13.06.2008, OG AK 08 4, S. 4 f.; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.12.1997,\nOG AK 97 10 E 2 , publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in\nden Jahren 1996 und 1997, Nr. 51);\n\n- vorliegend der Anzeiger offensichtlich keine aufsichtsrechtlichen erheblichen\nVorbringen macht, die Anzeige auch nicht als durchaus verständlich erscheint, die amtlichen\nKosten somit dem Anzeiger aufzuerlegen sind (Art. 11 Abs. 2 AnV i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a\nVRPV);\n- im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden keine\nParteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 11 Abs. 2 AnV i.V.m. Art. 37 Abs. 1\nVRPV), die Pflicht des (angezeigten) Rechtsanwaltes, der Aufsichtsbehörde Auskunft über\neinen bestimmten Sachverhalt zu geben, zudem zu den ungeschriebenen Berufspflichten zu\nzählen ist, anderseits die Möglichkeit sich zur Frage der Eröffnung eines\nDisziplinarverfahrens und zu allfälligen Abklärungsergebnissen äussern zu können, dem\nAnwalt in dessen eingenem Interesse gegeben ist, ihm auch daher grundsätzlich keine\nEntschädigung zuzusprechen ist (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 05.10.2007,\nOG AK 07 14, E. 6; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern\n1992, Art. 31 N. 2d).\n"}