{"Signatur": "UR_OG_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-06-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_001_2016-OG-AK-15-23_2016-06-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11893", "Checksum": "5f8d37ea31a66cb077faf83d995f96b1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG AK 15 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 01.06.2016 2016_OG AK 15 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 01.06.2016 2016_OG AK 15 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 01.06.2016 2016_OG AK 15 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsicht über die Rechtsanwälte. 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Der angezeigte Anwalt war\neinzig mit der rechtlichen Prüfung des Kaufvertrages und der Kaufunterlagen\nbeauftragt worden, nicht mit der Überprüfung der Belehrungsbeziehungsweise Informationspflichten der Notarin. In concreto ist keine\nVerletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht feststellbar.\n\nObergericht, 1. Juni 2016, OG AK 15 23\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- Y mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons Uri\nAnzeige gegen X in Sachen Verletzung von anwaltlichen Berufsregeln im Zusammenhang\nmit dem Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft XXX, Locarno-Monti, erhob, er beantragte,\ndass entschieden werde, dass die entsprechende Sorgfalts- und Belehrungspflicht über\nRadon gegenüber ihm durch X nicht eingehalten worden sei (Ziff. 1), unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen, sofern bei der durchzuführenden Radonmessung für Neubauten der\nGrenzwert von 400 Bq/m³ nicht eingehalten werde (Ziff. 2) und dass die Honorarkosten für\ndie mangelhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung im XXX, 6605\nLocarno-Monti, zurückzuerstatten seien (Ziff. 3);\n\n- die eingereichte Anzeige mit verfahrensleitender Verfügung vom 11.\nDezember 2015 als Aufsichtsbeschwerde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des\nKantons Uri (Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte)\naufgenommen und dem Angezeigten zur Stellungnahme zugestellt wurde;\n\n- der Angezeigte in der Stellungnahme vom 22. Januar 2016 beantragte, dass\nauf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell diese vollumfänglich abzuweisen\nsei;\n- der Anzeiger in den Stellungnahmen vom 15. und 29. Februar 2016 an der\nAufsichtsbeschwerde und den Beschwerdeanträgen festhält;\n\n- der Angezeigte in seinen Stellungnahmen vom 19. Februar und 21. März 2016\nebenfalls an den bisherigen Anträgen festhält;\n\n- jeder Kanton eine Behörde bezeichnet, welche die Anwältinnen und Anwälte\nbeaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA);\n\n- die Aufsichtskommission des Obergerichtes über die richterlichen Behörden\nund die Rechtsanwälte die kantonale Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte und die\nRechtsanwältinnen im Sinne des Bundesrechts ist (Art. 7 Abs. 1 Anwaltsverordnung [AnV,\nRB 9.2321]), sie jene Aufgaben übernimmt, die ihr das Bundesrecht oder die AnV übertragen\n(Art. 7 Abs. 2 AnV), dazu insbesondere die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwältinnen\nund die Rechtsanwälte gehört (Art. 14 BGFA, Art. 8 ff. AnV), deren Zuständigkeit vorliegend\nim Übrigen unbestritten ist;\n\n- der Angezeigte im Anwaltsregister des Kantons Uri eingetragen ist;\n- wer im Anwaltsregister eingetragen ist, dem Anwaltsgesetz nicht nur für seine\nforensische, sondern auch für seine beratende Tätigkeit untersteht (Entscheid Obergericht\ndes Kantons Uri vom 04.10.2005, OG AK 05 20, E. 3a; Niklaus Studer, Neue Entwicklungen\nim Anwaltsrecht, in SJZ 2004 S. 230 und 234);\n\n- die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig wird (Art. 9\nAbs. 1 AnV), das Präsidium der Aufsichtsbehörde dem Rechtsanwalt die gegen ihn\nerhobenen Vorwürfe mitteilt und ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme setzt (Art. 9\nAbs. 2 AnV), gestützt auf die Stellungnahme des Rechtsanwaltes und auf Antrag des\nPräsidiums die Aufsichtsbehörde beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder\ndarauf zu verzichten ist, dieser Beschluss dem betroffenen Rechtsanwalt oder der\nbetroffenen Rechtsanwältin sowie dem Anzeiger oder der Anzeigerin zu eröffnen ist (Art. 9\nAbs. 3 AnV);\n\n- der Anzeiger im Wesentlichen vorbringt, dass ihn der Angezeigte auf die\nRadonbelastung hätte aufmerksam machen müssen;\n\n- festzuhalten ist, dass – wenn überhaupt – die beurkundende Tessiner Notarin\n(wobei diese Frage hier offen bleiben kann) den Anzeiger über eine allfällige\nRadonbelastung hätte informieren müssen (vergleiche Ordine dei Notai del Cantone Ticino\n[Radon, obligo d’informazione dei notai], unter: www.odnti.ch/documentazione) und nicht der\neinzig mit der rechtlichen Prüfung des Kaufvertrages und der Kaufunterlagen beauftragte\nAnwalt;\n- der Anwalt nicht beauftragt wurde, die Belehrungs- beziehungsweise\nInformationspflichten der Notarin zu überprüfen, sondern einzig – wie vom Anzeiger selber\nausgeführt – die Kaufunterlagen und den Kaufvertrag in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, dem\nder Anwalt denn auch in der Folge nachgekommen ist;\n\n- eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) anhand\nder der Aufsichtskommission zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht feststellbar ist;\n\n- ebensowenig eine vom Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 2 OR) abgeleitete\nVerletzung der Treuepflicht durch den Anwalt erkennbar ist;\n\n- die Vorbringen des Anzeigers betreffend die anwaltliche Tätigkeit als\nGeneralist/Spezialist an der Sache vorbeigehen;\n\n"}