- aus der bei den Akten des Verfahrens OG V 08 9 liegenden Anwaltsvollmacht vom 7. Februar 2008 sich ergibt, dass die Vollmachtgeberin sich "in allen Fällen zur Bezahlung des Honorars gemäss Gebührenordnung des Vereins zürcherischer Rechtsanwälte (§§ 4 und 5) und der Barauslagen des Bevollmächtigten" verpflichtete; - eine klar übersetzte Rechnung nicht ersichtlich ist und vom Anzeiger auch nicht geltend gemacht wird; - Gesagtes erhellt, dass der Anzeige keine Folge zu geben ist;