- das Stellen einer klar übersetzten Honorarrechnung Art. 12 lit. a BGFA verletzen würde, die Höhe des Honorars jedoch nur ausnahmsweise und nur dann Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden sollte, wenn es um eine krass übersetzte Rechnung ginge, so etwa, wenn ein Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags forderte (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 26b; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 203);