- das Honorar, welches der Klient seinem Anwalt schuldet, somit rechtlich unabhängig von der Höhe der vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung ist (BGE 9C_991/2008 vom 18.05.2009 E. 2.2.2); - der Rechtsgleichheitsgrundsatz sowie das Willkürverbot verletzt wären, wenn die Entschädigung der obsiegenden Partei nur deshalb gekürzt würde, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (Pra 2010 Nr. 47); - grundsätzlich der Richter für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung zuständig ist (Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N. 169);