- im Umfang des Obsiegens der Rechtsanwalt von der von ihm vertretenen Partei nach auftragsrechtlichen Regeln ein Honorar verlangen kann, während er sich als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit der gerichtlich zugesprochenen Entschädigung begnügen muss und nicht vom Klienten ein Zusatzhonorar verlangen darf (BGE 9C_991/2008 vom 18.05.2009 E. 2.2.2, publ. in Anwaltsrevue 2009 S. 394); - vorliegend die vom Angezeigten vertretene Klientin im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren wie erwähnt vollumfänglich obsiegte; - das Honorar des Angezeigten sich demnach nach auftragsrechtlichen Regeln richtet;