- für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beim Obsiegen der Beschwerdeführerin kein Interesse mehr besteht, weil sie von der Beschwerdegegnerin für ihre Kosten zu entschädigen und diese als zahlungsfähig anzusehen ist, der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung deshalb als gegenstandslos angesehen werden konnte (BGE 9C_262/2011 vom 20.06.2011 E. 6; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.04.2006, OG V 05 26, E. 15b);